Ich schlage vor, dass im Zivilgesetzbuch die Rechte der Enkel erweitert und die Beziehung zwischen Grosseltern und Enkelkindern gestärkt werden.
A. Revision Art. 274a ZGB nach französischem, deutschem oder österreichischem Vorbild
ZGB Art. 274a soll an den Code Civil Art. 371-4 bzw. ans Bürgerliche Gesetzbuch § 1685 bzw. ans Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch § 188 angepasst werden. Als Vorlage können die Motion "Persönlicher Verkehr zwischen Grosseltern und Kinder" vom 01.10.10 und die Petition "Besuchsrechte für Grosseltern" vom 27.04.18 dienen.
Links:
Sollen Kinder angehört werden, wenn ihnen der Kontakt zu einem Grosselternteil verwehrt wird?
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Freie Übersetzung: Das Kind hat das Recht, persönliche Beziehungen zu seinen Vorfahren zu pflegen. Einzig das Kindeswohl kann dieses Recht ausser Kraft setzen.
§ 187: (1) Das Kind und jeder Elternteil haben das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte. Die persönlichen Kontakte sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise zu regeln und die Pflichten festzulegen. Die Regelung hat die Anbahnung und Wahrung des besonderen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kind sicherzustellen und soll möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung sind besonders zu berücksichtigen.* Punkt 357 zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
The Court has stated that family life includes at least the ties between near relatives, for instance those between grandparents and grandchildren, since such relatives may play a considerable part in family life (Marckx v. Belgium, § 45; Bronda v. Italy, § 51; T.S. and J.J. v. Norway (dec.), § 23). The right to respect for family life of grandparents in relation to their grandchildren primarily entails the right to maintain a normal grandparent-grandchild relationship through contact between them (Kruškić v. Croatia (dec.), § 111; Mitovi v. the Former Yugoslav Republic of Macedonia, § 58). However, the Court considers that contact between grandparents and grandchildren normally take place with the agreement of the person who has parental responsibility, which means that access of a grandparent to his or her grandchild is normally at the discretion of the child’s parents (Kruškić v. Croatia (dec.), § 112). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg lassen sich gewisse Grundsätze für das nationale Verfahren ableiten. Die nationalen Behörden müssen die involvierten Interessen umfassend prüfen. Dazu gehört, dass sie die Grosseltern anhören müssen. Um das Wohl des Kindes zu eruieren, kann es notwendig sein, dass auch die Enkelkinder befragt werden. Es obliegt den Grosseltern geltend zu machen, dass eine genügend intensive Beziehung zwischen ihnen und den Enkelkindern besteht, damit diese unter den Begriff des Familien- oder Privatlebens im Sinne von Art 8 EMRK [siehe Wegleitung III.D.4.a* zum Artikel 8, Seite 80] fällt.
Allenfalls kann eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK geltend gemacht werden, falls der Kontakt aus einem diskriminierenden Grund beschränkt wird. Diese Rüge muss bereits im nationalen Verfahren vorgebracht werden. |
Zitate aus den Überlegungen de lege ferenda von Dr. Gisela Kilde (Fachzeitschriftenartikel und Dissertation)
- Dem Kind ist ein selbständiger materieller Anspruch auf persönlichen Verkehr mit Dritten sowie ein eigenständiges Anspruchsrecht anzuerkennen.
- Dem Kind ist bei Umbruch seines gewohnten Lebens zu allen wichtigen Bezugspersonen, unabhängig ihres rechtlichen Status, ein persönlicher Verkehr zu ermöglichen.
- n.a.
- n.a.
- Kinderzentriertes Denken und Handeln verlangt vom betreuenden Elternteil die Respektierung der bisher bestehenden sozialen und affektiven Beziehungen des Kindes. So hat er im Sinne des Kindeswohls die von ihm vor dem Konfliktfall befürwortete Beziehung auch weiterhin zu dulden. Insoweit haben die Interessen des betreuenden Elternteils zurückzustehen.
- Wird jedoch das Familienwohl insgesamt gefährdet, sind unter Einbezug der Interessen aller Beteiligten kreative Lösungen bzw. ein für den betreuenden Elternteil erträgliches Mindestmass an persönlichem Verkehr zwischen Kind und Drittem vorzusehen.
- Eine angemessene Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs kann - je nach vorliegenden Umständen - durch unterschiedliche Kontaktarten erreicht werden. Zu denken ist an telefonische oder schriftliche Kontakte. Bei engen Beziehungen zwischen Kind und Drittem und um häufige konfliktbeladene Kontakte zwischen betreuendem Elternteil und Drittem zu verhindern, können auch längere Aufenthalte wie verlängerte Wochenenden oder Ferien ermöglicht werden.
BGer 5A_380/2018 (16.08.18) zum Art. 274a ZGB
Die KESB Hinwil hat am 19.07.16 einem Grosselternpaar das Besuchsrecht zum Enkel (geb. 2011; der Streit um das Besuchsrecht hatte im Oktober 2012 begonnen) verweigert. Der Bezirksrat Hinwil hiess den KESB-Entscheid am 06.09.17 gut. Das Obergericht Zürich sprach den Grosseltern am 28.03.18 ein Besuchsrecht zu. Das Bundesgericht sprach den Grosseltern am 16.08.18 ein Besuchsrecht zu und begründete dies u.a. mit
Die KESB Hinwil hat am 19.07.16 einem Grosselternpaar das Besuchsrecht zum Enkel (geb. 2011; der Streit um das Besuchsrecht hatte im Oktober 2012 begonnen) verweigert. Der Bezirksrat Hinwil hiess den KESB-Entscheid am 06.09.17 gut. Das Obergericht Zürich sprach den Grosseltern am 28.03.18 ein Besuchsrecht zu. Das Bundesgericht sprach den Grosseltern am 16.08.18 ein Besuchsrecht zu und begründete dies u.a. mit
- 3.5.4. Zusammenfassend werden zwischen den Grosseltern und der Mutter bestehende Konflikte nicht direkt vor dem Kind ausgetragen. Die Konflikte weisen sodann keine Qualität auf, welche die Gefahr eines das Kindeswohl gefährdenden Loyalitätskonfliktes beinhalten würde. Soweit das Kind unvermeidlich gewisse Differenzen zwischen den Beteiligten miterlebt, kann dies in den bestehenden stabilen Verhältnissen durch die Mutter ohne weiteres aufgefangen werden. Das strittige Kontaktrecht weist auch keine Dauer auf, die eine ernsthafte Beeinflussung des Kindes ermöglichen würde. Das Obergericht verweist sodann richtigerweise darauf, dass es nach der Rechtsprechung im Wohl des Kindes liegt, ihm Kontakte zu seinen Grosseltern zu ermöglichen. Dies vermag die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass gute Beziehungen zu weiteren Verwandten des verstorbenen Kindsvaters bestehen, nicht in Frage zu stellen. Mit Blick auf das Kindeswohl wiegen diese Vorteile die mit dem Kontaktrecht verbundenen Nachteile mehr als auf.
BGer 5A-755/2020 (16.03.21) zum Art. 274a ZGB
Besuchsrecht bei aufgelöster eingetragener Partnerschaft.
Besuchsrecht bei aufgelöster eingetragener Partnerschaft.
Neuere EGMR-Urteile gegen die Schweiz:
- alle Urteile betr. Art. 8 EMRK gegen und für die Schweiz
- Witwerrente
- Adoption durch eingetragenen Partner
- Recht auf wirksame Verteidigung und Waffengleichheit
- Öffentliche Anhörung und Revisionsentscheid
- Freiheit und Sicherheit bei Demo
- Diskriminierung wegen Hautfarbe
- Klimaschutz
- Landesverweis und Recht auf Familienleben
- Rückschaffung eines schwulen Iraners (RA Stephanie Motz)
EGMR-Urteile betr. Parental Alienation (Entfremdung):
Laufende Gesetzesrevision in den Niederlanden, als Vorbild für die Schweiz:
Weitere Links in ungeordneter Folge:
- https://nos.nl/artikel/2524268-minister-omgangsrecht-grootouder-kleinkind-moet-laagdrempeliger
- https://nos.nl/artikel/2022470-omgangsregeling-kleinkinderen-geen-automatisme
Weitere Links in ungeordneter Folge:
- Die Enkelgeneration
- Etwas ganz Besonderes
- Starke Verbindung
- Perspektive beider Generationen
- Transgenerationale Wertevermittlung
- Parlamentarische Initiative «Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern» betrifft auch Grosseltern. Stellungnahme VeV und GeCoBi. Siehe auch Motion «Grundsätzliches Recht der Kinder auf alternierende Obhut nach der Trennung oder Scheidung ihrer Eltern».
B. Gefährdung der seelischen Entwicklung (Art. 219 StGB) durch Entfremdung (Parental Alienation = emotional abuse)?
C. Enkeltaugliches Erbrecht (Art. 457 ff ZGB )
Das Erbrecht soll so abgeändert werden, dass es möglich wird, den Pflichtteil der Kinder ganz oder teilweise an die Enkel zu vermachen.
Stand: 05.12.24
Key Words:
Enkelstrategie, Besuchsrecht, persönlicher Verkehr, Grosseltern, Vorfahren, Kindeswohl, KESB, Loyalitätskonflikt, Grüsel, Petition Marcel und Ilse Niederer, Grosselternlobby, Grosselterninitiative, Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 14 der EMRK, Interessenabwägung, Witwerrente, Max Beeler, EGMR, Recht auf Familienleben, Parental Alienation, Entfremdung, schwuler Iraner, Mitte-Nationalrat Sidney Kamerzin, Mitte-Ständerat Romano Marco,
Key Words:
Enkelstrategie, Besuchsrecht, persönlicher Verkehr, Grosseltern, Vorfahren, Kindeswohl, KESB, Loyalitätskonflikt, Grüsel, Petition Marcel und Ilse Niederer, Grosselternlobby, Grosselterninitiative, Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 14 der EMRK, Interessenabwägung, Witwerrente, Max Beeler, EGMR, Recht auf Familienleben, Parental Alienation, Entfremdung, schwuler Iraner, Mitte-Nationalrat Sidney Kamerzin, Mitte-Ständerat Romano Marco,